LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.09.2021
L 5 KR 110/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 134a Abs. 1 S. 3; SGB V § 134a Abs. 1b S. 1-3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 605/16

Vergütung von Hebammen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Anrechnung von Haftpflichtkostenausgleichszahlungen von Belegkliniken auf den SicherstellungszuschlagKeine Festsetzung des Zuschlags durch den GKV-Spitzenverband

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 110/19

DRsp Nr. 2022/2325

Vergütung von Hebammen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anrechnung von Haftpflichtkostenausgleichszahlungen von Belegkliniken auf den Sicherstellungszuschlag Keine Festsetzung des Zuschlags durch den GKV-Spitzenverband

1. Auf den Sicherstellungszuschlag nach § 134a Abs. 1b SGB V sind Haftpflichtkostenausgleichszahlungen von Belegkliniken nach den für das zweite Halbjahr 2015 geltenden normenvertraglichen Bestimmungen nicht anzurechnen.2. Es besteht keine Befugnis des GKV-Spitzenverbands, den Sicherstellungszuschlag durch Verwaltungsakt festzusetzen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.170,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 134a Abs. 1 S. 3; SGB V § 134a Abs. 1b S. 1-3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.170,70 EUR als Haftpflichtkosten-Sicherstellungszuschlag gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für das zweite Halbjahr 2015 hat.