OVG Hamburg - Beschluss vom 19.05.2017
1 Bs 207/16
Normen:
VwGO § 60 Abs. 4; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 25a; AufenthG § 25b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -5; AufenthG § 25b Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2017, 787
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 E 5584/16

Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers überwiegend durch Erwerbstätigkeit; Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Klagefrist hinsichtlich Prognose; Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen; Täuschung eines Ausländers über seine Identität in der Vergangenheit; Korrektur des Fehlverhaltens

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 1 Bs 207/16

DRsp Nr. 2017/7508

Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers überwiegend durch Erwerbstätigkeit; Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Klagefrist hinsichtlich Prognose; Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen; Täuschung eines Ausländers über seine Identität in der Vergangenheit; Korrektur des Fehlverhaltens

AufenthG § 25b Auch wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Klagefrist das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO), hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Prognose über den voraussichtlichen Erfolg dieses Antrags zu stellen. Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG), kommt es auf die gesetzliche Alternative einer positiven Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht an.