OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.09.2017
11 U 12/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; WpHG § 15 a.F.; BGB § 826;
Fundstellen:
AG 2019, 217
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 392/04

Sittenwidrige Schädigung eines Anlegers durch bewusst unrichtige Herausgabe von Halbjahreszahlen eines börsennotierten Unternehmens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 11 U 12/16

DRsp Nr. 2018/15193

Sittenwidrige Schädigung eines Anlegers durch bewusst unrichtige Herausgabe von Halbjahreszahlen eines börsennotierten Unternehmens

1. Eine Ad-hoc-Mitteilung über ein börsennotiertes Unternehmen ist unrichtig, wenn aus Sicht eines bilanzkundigen Lesers der Eindruck erweckt wird, eine Beteiligung habe sich positiv auf das Halbjahresergebnis ausgewirkt, obwohl die Voraussetzungen hierfür im betreffenden Halbjahr noch nicht vorlagen. 2. Die vorsätzliche Veröffentlichung unwahrer Halbjahreszahlen in einer Ad-hoc-Mitteilung ist sittenwidrig, wenn die Schädigung eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz billigend in Kauf genommen wird. 3. Ein Anleger muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung in vollem Umfang nachweisen, dass ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und seiner individuellen Anlageentscheidung besteht. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen sollte. Das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.