Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zur Vereitelung schuldrechlicher Rechte Dritter
BGH, Urteil vom 14.12.1987 - Aktenzeichen II ZR 166/87
DRsp Nr. 1992/2755
Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zur Vereitelung schuldrechlicher Rechte Dritter
»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungena) eine Vereinbarung, deren Inhalt die Vereitelung schuldrechtlicher Rechte Dritter bezweckt, wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist,b) die Anfechtbarkeit einer Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung die Berufung auf die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ausschließt.«