OLG Hamburg - Urteil vom 30.11.2017
5 U 136/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 37/13

Sittenwidrigkeit eines Management- und eines gleichzeitig abgeschlossenen Booking-Vertrages

OLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 136/13

DRsp Nr. 2018/12106

Sittenwidrigkeit eines Management- und eines gleichzeitig abgeschlossenen Booking-Vertrages

1. Schließt ein Künstler mit einer Agentur einen Management-und einen Booking-Vertrag, so beurteilt sich die Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarungen zunächst aufgrund einer Betrachtung jedes der Verträge für sich und auch aufgrund einer Gesamtschau beider Verträge. 2. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, ob die in Frage stehenden Regelungen bei Ausführung des Vertrages tatsächlich zur Anwendung gekommen sind. 3. Ist in beiden Verträgen jeweils eine Provision von 20% der Gagen auf die vermittelten Aufträge vorgesehen, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es zu einer Abrechnung einer 40%igen Provision während der gesamten Laufzeit der Verträge in keinem Fall gekommen ist. 4. Eine Provision von 20% erscheint insgesamt nicht sittenwidrig überhöht. 5. Dass der Vertragspartner sich eine Inkassobefugnis einräumen lässt, erscheint weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vertragswerk anstößig, auch wenn der Künstler hierdurch mit dem Insolvenzrisiko der Agentur belastet wird.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.8.2013 (310 O 37/13) teilweise - soweit auch der Klageantrag zu 3. abgewiesen worden ist - abgeändert.