OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2022
20 W 4/22
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 145/19

Sofortige Beschwerde gegen einen OrdnungsgeldbeschlussZuwiderhandlung gegen ein UnterlassungsgebotBewerbung von MatratzenRechtsmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag (vorliegend verneint)Grundsatz von Treu und Glauben im Vollstreckungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 20 W 4/22

DRsp Nr. 2022/14109

Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot Bewerbung von Matratzen Rechtsmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag (vorliegend verneint) Grundsatz von Treu und Glauben im Vollstreckungsverfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Juli 2021 gegen den Ordnungsgeldbeschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2021 - Az.: 37 O 145/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, geschäftlich handelnd mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest aus 10/2018 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlage K 1 und/oder Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 beigefügten Anzeigen. Die der Schuldnerin am 11. November 2019 im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 bestätigt; die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2020 - Az.: I-20 U 156/20 - zurückgewiesen.

Im Dezember 2020 warb die Schuldnerin wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ersichtlich.