LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.09.2003
L 4 KA 2/03 ER
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; SGG § 86a Abs. 1 Satz 1, 2 § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 154 Abs. 1 ;

Sofortige Vollziehung der Sonderbedarfszulassung für diabetologische Schwerpunktpraxis - gerichtliche Überprüfung von Zulassungsentscheidungen - überwiegendes Interesse an vorläufiger Zulassung der betroffenen Ärztin

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen L 4 KA 2/03 ER

DRsp Nr. 2005/19052

Sofortige Vollziehung der Sonderbedarfszulassung für diabetologische Schwerpunktpraxis - gerichtliche Überprüfung von Zulassungsentscheidungen - überwiegendes Interesse an vorläufiger Zulassung der betroffenen Ärztin

1. Ist der streitige Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung weder als erkennbar rechtswidrig noch als erkennbar rechtmäßig zu bewerten, sind die sonstigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen.2. Den Zulassungsgremien ist ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen und deren Entscheidung hinzunehmen, solange sich diese im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält, so dass alle Entscheidungen der Zulassungsinstanzen, die sich im Rahmen der ungefähren Richtigkeit halten, als rechtmäßig anzusehen sind; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich (wie in ähnlichen Fällen der Bedarfsfeststellung) darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten sind und auch die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.