BAG - Urteil vom 27.07.2017
2 AZR 812/16
Normen:
BDSG § 2; BDSG § 4 f Abs. 1 ; BDSG § 4 f Abs. 3; BDSG § 6;
Fundstellen:
AP BDSG § 4f Nr. 4
ArbRB 2018, 37
AuR 2018, 101
BAGE 160, 1
DB 2018, 131
EzA BDSG § 4f Nr. 4
EzA-SD 2018, 3
MDR 2018, 159
NJW 2018, 725
NZA 2018, 166
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 32/16
ArbG Hamburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 486/15

Sonderkündigungsschutz für mehrere ordnungsgemäß bestellte DatenschutzbeauftragteGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes für länderübergreifend tätige Betriebskrankenkassen

BAG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 812/16

DRsp Nr. 2018/508

Sonderkündigungsschutz für mehrere ordnungsgemäß bestellte Datenschutzbeauftragte Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes für länderübergreifend tätige Betriebskrankenkassen

Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben. Orientierungssätze: 1. Für eine Betriebskrankenkasse gilt das Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie über die räumlichen Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist. 2. Beruft eine Stelle, die der allgemeinen Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, für die Dauer der Verhinderung ihres "originären" Datenschutzbeauftragten einen sog. stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, genießt dieser jedenfalls dann nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG, wenn er während des Vertretungsfalls tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat. 3. "Abberufung" iSd. § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ist jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde. So liegt es auch bei dem Auslaufen einer - wirksam vereinbarten - Befristung.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 - 8 Sa 32/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BDSG § 2;