BAG - Urteil vom 23.02.2010
2 AZR 656/08
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 66
ArbRB 2010, 268
AuR 2010, 391
BAGE 133, 226
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 244/08
ArbG Minden - 1 Ca 1073/07 - 13.12.2007,

Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Stilllegung von Betriebsabteilungen; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung in einer gleichwertigen Stellung [§ 15 Abs. 1 KSchG]

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 656/08

DRsp Nr. 2010/13178

Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Stilllegung von Betriebsabteilungen; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung in einer gleichwertigen Stellung [§ 15 Abs. 1 KSchG]

Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, besteht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten. Orientierungssätze: 1. § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, im Fall der Stilllegung einer Betriebsabteilung dem dort beschäftigten Mandatsträger eine möglichst gleichwertige Stellung in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber nach dem ultima-ratio-Grundsatz verpflichtet, dem Mandatsträger vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Beschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen.