BAG - Urteil vom 29.11.1985
7 AZR 364/82
Normen:
BAT § 65 ; DWVO (Dienstwohnungsverordnung) Nordrhein-Westfalen § 2 § 3 § 4 § 5 § 7 § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 65 BAT
Vorinstanzen:
I. ArbG Münster - Urteil vom 26.02.1981 - 2 Ca 622/80,
LAG Hamm, vom 14.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 406/81

Sonderleistungen: Bemessung der Dienstwohnungsvergütung, Heranziehung von Vergleichsmieten

BAG, Urteil vom 29.11.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 364/82

DRsp Nr. 2008/11320

Sonderleistungen: Bemessung der Dienstwohnungsvergütung, Heranziehung von Vergleichsmieten

»1. Nach § 65 BAT gelten für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung. 2. Sieht eine nach § 65 BAT anwendbare Dienstwohnungsverordnung vor, daß der örtliche Mietwert der Dienstwohnung durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln ist, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind (hier: § 2 Dienstwohnungsverordnung Nordrhein-Westfalen), so sind die Vergleichsmieten für den nicht öffentlich geförderten Wohnungsbau zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BAT § 65 ; DWVO (Dienstwohnungsverordnung) Nordrhein-Westfalen § 2 § 3 § 4 § 5 § 7 § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die beklagte Stadt die Dienstwohnungsvergütung, die der Kläger für seine Dienstwohnung entrichtet, zu Recht erhöht hat.