BAG - Urteil vom 20.12.1995
10 AZR 742/94
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 141 zu § 9 GG
AuA 1997, 107
BB 1996, 596
DB 1996, 1423
DRsp VI(608)229b
EzA § 611 BGB Nr. 135
NJW 1997, 341
NZA 1996, 491
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 12.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 577/92
LAG München, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 126/93

Sonderzahlung für Zeiten der Streikteilnahme

BAG, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 742/94

DRsp Nr. 1996/19586

Sonderzahlung für Zeiten der Streikteilnahme

»Macht eine tarifliche Regelung den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig, dann ist diese Sonderzahlung auch für Zeiten zu gewähren, in denen das Arbeitsverhältnis wegen eines Arbeitskampfes geruht hat.«

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt ein Granit- und Schotterwerk im Bayerischen Wald. Die Kläger sind bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigt, zumeist seit mehreren Jahren, wenn auch mit witterungsbedingten Unterbrechungen. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 27. Oktober 1989 (MTV) und der Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahressonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Granitindustrie des Bayerischen Waldes vom 11. Juli 1989 (TV-Sonderzahlung) Anwendung. In den Jahren 1991/1992 wurde der Betrieb des Beklagten im Zuge eines tariflichen Arbeitskampfes in der Zeit vom 17. Juni 1991 bis zum 12. April 1992 bestreikt. Die Kläger haben sich an diesem Streik beteiligt, die meisten während der gesamten Zeit.