BFH - Urteil vom 14.09.2005
VI R 32/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2397
BFH/NV 2005, 2304
BFHE 210, 447
BStBl II 2006, 500
DB 2005, 2445
DStRE 2005, 1390
NZA-RR 2006, 149
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 802/03

Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge kein Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 32/04

DRsp Nr. 2005/17942

Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge kein Arbeitslohn

»Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung von Sanierungsgeldern, die wegen der Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung anfallen, Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienstes in den Diözesen in Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung sicher zu stellen und zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 24. Juni 2002). Auch die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer sind bei ihr Versicherte.