LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2023
12 Sa 1394/22
Normen:
GewO § 108 Abs. 1; ZPO § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7464/22

Sonderzulage für Anlagen-MonteurWirksamer Ausschluss einer Gruppe von Betriebsangehörigen aus SonderzulageBetriebsverfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot bei Differenzierung bei Beschäftigten zur Gewährung einer SonderzulageErfüllung von Planwerten als sachlicher Grund für Differenzierung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 1394/22

DRsp Nr. 2023/11212

Sonderzulage für Anlagen-Monteur Wirksamer Ausschluss einer Gruppe von Betriebsangehörigen aus Sonderzulage Betriebsverfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot bei Differenzierung bei Beschäftigten zur Gewährung einer Sonderzulage Erfüllung von Planwerten als sachlicher Grund für Differenzierung

1. Maßstab für eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ist der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser muss sich an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen orientieren, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. 2. Der Ausschluss einzelner Betriebsangehöriger im Hinblick auf die Gewährung einer Sonderzahlung aufgrund der Festlegung der Erfüllung von Planwerten ist nicht zu beanstanden.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2022 - 17 Ca 7464/22 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 108 Abs. 1; ZPO § 81 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 1. September 1998, aktuell als Anlagen-Monteurin im Betrieb in Berlin (im Folgenden: Beschäftigungsbetrieb).