BAG - Urteil vom 30.03.1989
6 AZR 288/87
Normen:
TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 §§ 2, 3; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 555/86
ArbG Bocholt - 3 Ca 726/85 - 13.02.86,

Sonderzuwendung: Anspruch bei Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzverfahrens

BAG, Urteil vom 30.03.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 288/87

DRsp Nr. 2001/14847

Sonderzuwendung: Anspruch bei Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzverfahrens

1. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, so kann darin der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages oder die Vereinbarung liegen, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll. 2. Auch ein faktisches Arbeitsverhältnis erzeugt wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Vergangenheit ähnliche Rechtswirkungen wie ein durch befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis.

Normenkette:

TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 §§ 2, 3; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tarifvertraglicher Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung auch bei Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits zusteht.