LAG München - Urteil vom 05.11.1996
9 Sa 552/96
Normen:
BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 808/96

Sonderzuwendung: Anspruch während des Erziehungsurlaubs

LAG München, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 552/96

DRsp Nr. 2002/15052

Sonderzuwendung: Anspruch während des Erziehungsurlaubs

Wird eine "Weihnachtsgratifikation" im Jahre des Eintritts mit 1/12 pro Monat der Betriebszugehörigkeit bezahlt, und wird für eine Sonderzahlung zum einen keine bestimmte Wartezeit vorausgesetzt und zum anderen auch nicht die Erfüllung eines Stichtages, und fehlt darüber hinaus eine Rückzahlungsklausel, wie sie für Gratifikationen üblich ist, so handelt es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter. Damit besteht ein Anspruch auf eine derartige Sonderzahlung nicht für die Zeit des Erziehungsurlaubes, denn während des Erziehungsurlaubes sind die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 22.10.1997 - 10 AZR 44/97 -.