BGH - Urteil vom 18.06.2020
III ZR 258/18
Normen:
BNV § 6 Abs. 1 S. 1-2; BNV § 6 Abs. 2 S. 1; BNV § 7 Nr. 1; BGB § 611; SGB VII § 118 Abs. 1 S. 7;
Fundstellen:
MDR 2020, 1169
WM 2020, 1540
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 195/13
OLG Düsseldorf, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 96/15

Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt; Ermöglichen dem Dienstherrn einer erleichterten Kontrolle der später tatsächlich erbrachten Leistungen und Zuordnung zu den beiden vereinbarten Vergütungsformen; Gewährung einer Nebentätigkeitsvergütung und eine weitere pauschale Vergütung für Lehrtätigkeiten, Unterrichtstätigkeiten, Vortragstätigkeiten und Prüfungstätigkeiten

BGH, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen III ZR 258/18

DRsp Nr. 2020/9987

Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt; Ermöglichen dem Dienstherrn einer erleichterten Kontrolle der später tatsächlich erbrachten Leistungen und Zuordnung zu den beiden vereinbarten Vergütungsformen; Gewährung einer Nebentätigkeitsvergütung und eine weitere pauschale Vergütung für Lehrtätigkeiten, Unterrichtstätigkeiten, Vortragstätigkeiten und Prüfungstätigkeiten

Ein Dienstverpflichteter ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt wird, nicht verpflichtet, von sich aus für eine Vertragsgestaltung zu sorgen, die seinem Dienstherrn eine erleichterte Kontrolle der später tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Zuordnung zu den beiden vereinbarten Vergütungsformen ermöglicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2018 aufgehoben.