BGH - Urteil vom 20.03.2001
VI ZR 373/99
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 870
NJW 2001, 2023
NZA 2001, 1025
VersR 2001, 1121
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Sorgfaltserfordernis bei Auswahl von Angestellten

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen VI ZR 373/99

DRsp Nr. 2001/7927

Sorgfaltserfordernis bei Auswahl von Angestellten

»Zu den Sorgfaltsanforderungen, denen ein Bewachungsunternehmen bei der Einstellung eines Wachmannes, dem während des Dienstes eine Waffe ausgehändigt wird, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers genügen muß.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2), nehmen die Beklagte, ein bundesweit tätiges gewerbliches Bewachungsunternehmen, auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer monatlichen Rente und auf Ersatz weiteren materiellen Schadens wegen des Todes ihres Ehemanns und Vaters in Anspruch.