LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.05.2019
2 Sa 140/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234; ZPO § 236; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 437/18

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Rechtsmittelfristprüfung für Mandant mit Dolmetscher

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 140/19

DRsp Nr. 2020/5942

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Rechtsmittelfristprüfung für Mandant mit Dolmetscher

Auf die Angaben eines offensichtlich selbst schlecht deutschsprechenden vom Mandanten mitgebrachten Dolmetschers darf sich der nunmehr für die Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragte Anwalt nicht verlassen. Er muss die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils selbst beim erstinstanzlich tätigen Anwalt rechtssicher in Erfahrung bringen, um die Rechtsmittelfrist zutreffend ermitteln zu können.

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung des Klägervertreters wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 27.02.2019, Az. 12 Ca 437/18, wird auf Kosten des Berufungsführers als unzulässig verworfen.

3. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234; ZPO § 236; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 27.02.2019 die Beklagte zur Zahlung von 565,76 € brutto an den Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den vormaligen Klägervertretern ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12.03.2019 zugestellt (Bl. 258 d. A.).