Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.
Der am 06.05.1963 geborene Kläger ist verheiratet und seine Ehefrau sowie nach den Eintragungen in der Steuerkarte 3 Kindern, nach eigenen Angaben 5 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.02.1988 bei der Beklagten beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit eines ungelernten/angelernten Produktionsmitarbeiters im Betrieb der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung von 3.193,50 EUR aus.
Die Beklagte fertigt Komponenten für den Fahrzeugbau und unterhält Werke in H1xxx - H2xxxxxxxxx (O1xx), W1xxxxx und in O2xx. An allen drei Standorten beschäftigt sie weit mehr als fünf Arbeitnehmer. In den Betrieben der Beklagten ist jeweils ein Betriebsrat gewählt.
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