LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2005
15 (17) Sa 2068/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 863/04

Sozial ungerechtfertigte Kündigung bei möglicher Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 15 (17) Sa 2068/04

DRsp Nr. 2005/11555

Sozial ungerechtfertigte Kündigung bei möglicher Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Arbeitgebers

Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann nicht als sozial gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterzubeschäftigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

Der am 06.05.1963 geborene Kläger ist verheiratet und seine Ehefrau sowie nach den Eintragungen in der Steuerkarte 3 Kindern, nach eigenen Angaben 5 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.02.1988 bei der Beklagten beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit eines ungelernten/angelernten Produktionsmitarbeiters im Betrieb der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung von 3.193,50 EUR aus.

Die Beklagte fertigt Komponenten für den Fahrzeugbau und unterhält Werke in H1xxx - H2xxxxxxxxx (O1xx), W1xxxxx und in O2xx. An allen drei Standorten beschäftigt sie weit mehr als fünf Arbeitnehmer. In den Betrieben der Beklagten ist jeweils ein Betriebsrat gewählt.