LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2005
15 Sa 77/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b § 9 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 584/04 - 16.11.2004,

Sozial ungerechtfertigte Kündigung bei möglicher Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Arbeitgebers - unbegründeter Auflösungsantrag bei objektiv falschem Sachvortrag aufgrund eines Missverständnisses

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 77/05

DRsp Nr. 2005/11556

Sozial ungerechtfertigte Kündigung bei möglicher Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Arbeitgebers - unbegründeter Auflösungsantrag bei objektiv falschem Sachvortrag aufgrund eines Missverständnisses

1. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann nicht als sozial gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterzubeschäftigen.2. Ein vorsätzlich wahrheitswidriger Sachvortrag des Arbeitnehmers zum Zwecke der Beeinflussung des Prozesses zu seinen Gunsten kann grundsätzlich geeignet sein, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG zu begründen; das gilt allerdings nicht, wenn der objektiv falsche Sachvortrag des Arbeitnehmers offensichtlich auf einem Missverständnis seines Prozessbevollmächtigten beruht und daher nicht vorsätzlich erfolgt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und um einen Auflösungsantrag der Beklagten.