BAG - Urteil vom 15.06.1989
2 AZR 580/88
Normen:
KSchG § 1 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969
AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
ASP 1990, 99
BAGE 62, 116
BB 1990, 143
BB 1990, 143, 351
BB 1990, 351
DB 1990, 380
DRsp VI(614)130b-c
EzA § 1 KSchG Nr. 27
EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 27
NZA 1990, 226
SAE 1990, 208
ZIP 1990, 1223
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 13 Sa 2359/87 - 30.08.88 - ArbG Hamm - 2 Ca 256/87 - 27.10.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVerfG - Rechtsfolge unwiderlegter Behauptung einer Nichtberücksichtigung bestimmter vergleichbarer Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 15.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 580/88

DRsp Nr. 1992/5972

Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVerfG - Rechtsfolge unwiderlegter Behauptung einer Nichtberücksichtigung bestimmter vergleichbarer Arbeitnehmer

1. Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG können die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht verdrängen. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums können zwar Erfahrungen der Betriebspartner hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer bestimmter Arbeitsplätze einfließen. Es können aber nicht von vornherein Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen ohne ausreichende sachliche Kriterien nicht als vergleichbar eingestuft werden. 2. Ergibt sich aus der Auskunft des Arbeitgebers, dass er die Sozialauswahl nicht auf nach dem Vortrag des Arbeitnehmers weitere vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt hat (Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer einer vergleichbaren anderen Betriebsabteilung) und ergänzt der Arbeitgeber im Prozess seinen Vortrag nicht hinsichtlich dieser Arbeitnehmer, so ist die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe soziale Gesichtspunkte insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.