BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 302/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2092/21
ArbG Düsseldorf, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1283/21
LAG Düsseldorf, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 975/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 302/22

DRsp Nr. 2024/3340

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

1. Der Begriff des Luftverkehrsbetriebs im Inland im Sinne von § 24 Abs. 2 KSchG darf nicht allein auf einen Standort des Arbeitgebers bezogen werden. Soweit es einen oder mehrere weitere Standorte im Inland gibt, sind auch die dort stationierten Flugzeuge in den Blick zu nehmen, denn erst die Gesamtheit dieser Luftfahrzeuge bildet den Luftverkehrsbetrieb des Arbeitgebers im Inland. 2. Liegt kein einer Betriebsstilllegung entgegenstehender Betriebs(teil)übergang vor, scheidet eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2022 - 10 Sa 975/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.

Entscheidungsgründe