BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 369/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5921/20
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5893/20
ArbG Düsseldorf, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1476/21
LAG Düsseldorf, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 365/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 369/22

DRsp Nr. 2024/3341

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Selbst wenn ein Unternehmen den Arbeitnehmer nicht freistellte, bedarf es keines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung, wenn dem Arbeitnehmer mitgeteilt wurde, dass die Basis X-Stadt geschlossen und kein Flugbetrieb von Deutschland aus mehr durchgeführt wird, was auch tatsächlich geschehen ist, und der Arbeitnehmer ebenfalls aufgefordert wurde, dienstliches Material und seine Uniform zurückzugeben. Ein wörtliches Angebot wäre eine bloße Förmelei gewesen, da offenkundig war, dass das Unternehmen auf seiner Weigerung beharren würde, die geschuldete Leistung anzunehmen.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 365/21 -, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1. im Übrigen, aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 - 10 Ca 5921/20 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 - 4 Ca 5893/20 - zurückgewiesen.