LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2022
3 Sa 365/21
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; Rom I-VO Art. 12 Abs. 1 Buchst. d; KSchG § 4; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5921/20

Unwirksamkeit einer hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts nicht hinreichend bestimmten Kündigung; Tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch den Betriebsnachfolger für die Annahme eines Betriebsübergangs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 365/21

DRsp Nr. 2024/4583

Unwirksamkeit einer hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts nicht hinreichend bestimmten Kündigung; Tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch den Betriebsnachfolger für die Annahme eines Betriebsübergangs

1. Eine hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts nicht hinreichend bestimmte Kündigung ist unwirksam. Eine fehlende Bestimmtheit führt dazu, dass nicht erkennbar wird, zu welchem Datum eine Kündigung wirken würde, wenn der Arbeitnehmer sie nicht angreift. Auch sozialrechtlich ist erforderlich, dass zweifelsfrei feststeht, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll, nämlich zu wann die Meldung als "arbeitssuchend" erfolgen muss und wann die Frist des § 38 Abs. 1 SGB III beginnt.