BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 371/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5924/20
ArbG Düsseldorf, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5896/20
LAG Düsseldorf, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 368/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 371/22

DRsp Nr. 2024/3343

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Die Kündigung eines Arbeitnehmers eines Luftverkehrsbetriebs ist nicht sozial ungerechtfertigt, wenn drinende betriebliche Erfordernisse vorliegen, weil der Luftverkehrsbetrieb in Deutschland vollständig stillgelegt wurde.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 368/21 - aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 - 10 Ca 5924/20 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2021 - 5 Ca 5896/20 - zurückgewiesen.

3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 368/21 - wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.

Entscheidungsgründe