BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 146/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5969/20
ArbG Düsseldorf, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5881/20
ArbG Düsseldorf, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 995/21
LAG Düsseldorf, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 404/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 146/22

DRsp Nr. 2024/3334

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Liegt kein einer Betriebsstilllegung entgegenstehender Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang vor, scheidet eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2022 - 7 Sa 404/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufungen gegen die die Kündigungsschutzanträge abweisenden erstinstanzlichen Urteile zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungen beider Beklagten sind wirksam. Die Auslegung des Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 KSchG durch das Berufungsgericht erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt 561 ZPO).

I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 19 f.).