BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 173/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5904/20
ArbG Düsseldorf, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5904/20
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5875/20
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 989/21
LAG Düsseldorf, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 432/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 173/22

DRsp Nr. 2024/3336

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Hat ein Unternehmen Flugzeuge in zwei deutschen Städten stationiert, bilden nur die Gesamheit dieser Luftfahrzeuge den Luftverkehrsbetrieb im Inland.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2022 - 11 Sa 432/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufungen gegen die die Kündigungsschutzanträge abweisenden erstinstanzlichen Urteile zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungen beider Beklagten sind wirksam. Die Auslegung des Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 KSchG durch das Berufungsgericht erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt 561 ZPO).

I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 19 f.).