LAG Hamburg - Urteil vom 07.09.2016
6 Sa 25/16
Normen:
KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 257/15

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung aufgrund der Zusammenlegung zweier Abteilungen bei gleichzeitiger Einführung einer neuen Führungsstruktur

LAG Hamburg, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 25/16

DRsp Nr. 2018/17217

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung aufgrund der Zusammenlegung zweier Abteilungen bei gleichzeitiger Einführung einer neuen Führungsstruktur

1. Eine unternehmerische Entscheidung, die eine Zusammenlegung zweier Abteilungen bei gleichzeitiger Einführung einer neuen Führungsstruktur umfasst, ist geeignet, die betriebsbedingte Änderungskündigung einer der bisherigen Abteilungsleitungen sozial zu rechtfertigen. 2. Aufgrund der Einführung einer neuen Abteilungs- und Führungsstruktur handelt es sich nicht um eine Situation, in der Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss des Arbeitgebers praktisch deckungsgleich sind. 3. Eine solche unternehmerische Entscheidung bietet strukturell keinen Anlass zu überprüfen, ob eine Überforderung oder Benachteiligung des Personals eintritt oder ob die behauptete unternehmerische Entscheidung nur ein Vorwand ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen. 4. Sollte es bei der Zuweisung der konkreten Aufgaben zunächst zu Ungereimtheiten oder einer Ungleichbelastung kommen, wird hierdurch nicht die Existenz der eigenständigen unternehmerischen Organisationsentscheidung in Frage gestellt.