LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2011
12 Sa 170/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2854/10

Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 170/11

DRsp Nr. 2012/22361

Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung muss zunächst eine negative Prognose vorliegen, die gegeben ist, wenn, abgestellt auf den Kündigungszeitpunkt, aufgrund objektiver Tatsachen zu besorgen ist, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin häufig krankheitsbedingt fehlen wird. 2. Infolge dieser negativen Prognose muss mit erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sein. 3. Diese Beeinträchtigungen müssen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Arbeitgeber das Maß des Zumutbaren überschreiten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2010 - 15 Ca 2854/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten.