EuGH - Urteil vom 18.07.2006
Rs C-50/05
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1171
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge aufzunehmen - Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist

EuGH, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-50/05

DRsp Nr. 2006/22717

Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge aufzunehmen - Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist

»1. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht dem nicht engegen, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat eines Rentners erhoben werden, der zum Bezug von Renten von Trägern dieses nach Artikel 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständigen Mitgliedstaats berechtigt ist, neben den Renten, die er vom Wohnmitgliedstaat bezieht, auch die Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht übersteigen.