EuGH - Urteil vom 19.06.2003
Rs C-34/02
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr.118/97 geänderten und aktualisierten Fassung;
Vorinstanzen:
Tribunale ordinario di Roma (Italien) - Beschluss vom 24.04.2002,

Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Neuberechnung - Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung - Verjährung - Anwendbares Recht - Verfahrensvorschriften - Begriff

EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-34/02

DRsp Nr. 2004/8377

Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Neuberechnung - Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung - Verjährung - Anwendbares Recht - Verfahrensvorschriften - Begriff

[Sante Pasquini gegen Istituto nazionale della previdenza sociale [INPS]] 1. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung nur die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleistet, ist auf einen Sachverhalt, der sich daraus ergibt, dass einem Betroffenen, der wegen seiner Zugehörigkeit zu den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten bezieht, eine Aufstockung seiner Rente wegen Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze rechtsgrundlos gezahlt worden ist, das nationale Recht anwendbar. Die Frist von zwei Jahren in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 kann auf einen solchen Sachverhalt nicht entsprechend angewandt werden.