EuGH - Urteil vom 21.02.2002
Rs C-215/00
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 642
ZAR 2002, 155
Vorinstanzen:
Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht Schwedens) - Entscheidung vom 3. Mai 2000,

Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

EuGH, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-215/00

DRsp Nr. 2002/16079

Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

»1. Die Frage, wann angenommen werden kann, dass eine Person im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, ist nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen. 2. Ein Arbeitsuchender kann die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat. Eine Unterbrechung dieses Zeitraums ist unerheblich.«

Normenkette: