EuGH - Urteil vom 04.12.2003
Rs C-92/92
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2);
Vorinstanzen:
Arbeidsrechtbank van het Arrondissement Tongeren (Belgien) - Urteil vom 11.03.2002,

Soziale Sicherheit - Nationales System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, das eine Antikumulierungsvorschrift für bestimmte Einkünfte vorsieht - Arbeitslosengeld für ehemalige Zeitbedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationales System der Arbeitslosenversicherung - Qualifizierung einer postuniversitären Beschäftigung - Beschäftigung als Praktikant-Stipendiat - Andere Qualifizierung in anderen Mitgliedstaaten des EWR - Diskriminierung

EuGH, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen Rs C-92/92

DRsp Nr. 2004/8471

Soziale Sicherheit - Nationales System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, das eine Antikumulierungsvorschrift für bestimmte Einkünfte vorsieht - Arbeitslosengeld für ehemalige Zeitbedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationales System der Arbeitslosenversicherung - Qualifizierung einer postuniversitären Beschäftigung - Beschäftigung als Praktikant-Stipendiat - Andere Qualifizierung in anderen Mitgliedstaaten des EWR - Diskriminierung

[Nina Kristiansen gegen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening] 1. Nach Artikel 28a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ergänzt das Gemeinschaftssystem der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die entsprechenden Systeme der Mitgliedstaaten. Dieser ergänzende Charakter ist zu beachten, wenn es um die Anwendung der Arbeitslosenversicherung eines Mitgliedstaats und insbesondere einer dort vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift auf einen ehemaligen Bediensteten auf Zeit geht, der in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.