EuGH - Urteil vom 05.07.1988
Rs 21/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Berechnung der Versicherungszeiten - Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegten Versicherungszeiten mit den nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Feststellung der von den deutschen Stellen zu zahlenden Rente - Zulässigkeit - Berücksichtigung bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen Rs 21/87

DRsp Nr. 2006/14207

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Berechnung der Versicherungszeiten - Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegten Versicherungszeiten mit den nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Feststellung der von den deutschen Stellen zu zahlenden Rente - Zulässigkeit - Berücksichtigung bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung - Ausschluß;

»Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates lässt es zu, daß der deutsche Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Anrechnung von Ausfallzeiten im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteten Pflichtbeiträgen und dem Eintritt in die deutsche Versicherung nicht nur die in anderen Mitgliedstaten entrichteten Pflichtbeiträge und den Eintritt in die Versicherung anderer Mitgliedstaaten, sondern auch die Pflichtbeiträge und den Versicherungseintritt in einem Drittstaat gleichstellt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen hat.