EuGH - Urteil vom 02.08.1993
Rs C-31/92
Normen:
EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 51 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 12 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf einen Arbeitnehmer, der verpflichtet war, während desselben Zeitraums Beiträge in zwei Mitgliedstaaten zu entrichten;

EuGH, Urteil vom 02.08.1993 - Aktenzeichen Rs C-31/92

DRsp Nr. 2006/13109

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf einen Arbeitnehmer, der verpflichtet war, während desselben Zeitraums Beiträge in zwei Mitgliedstaaten zu entrichten;

»Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 schließen es nicht aus, daß bei der Festsetzung einer Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eine nationale Antikumulierungsvorschrift angewandt wird. Diese Artikel schließen jedoch eine solche Anwendung bei der Festsetzung einer Rente nach den Bestimmungen des Artikels 46 aus.