EuGH - Urteil vom 30.03.1993
Rs C-282/91
Normen:
EWGV Art. 177 ; AOW Art. 13 Abs. 1 ; AOW Art. 6 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung - Berechnung der Versicherungszeiten - Gleichstellung mit Versicherungszeiten aus Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte eine hinreichend enge Verbindung zu den Niederlanden aufweist - Tätigkeit im Ausland als Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts;

EuGH, Urteil vom 30.03.1993 - Aktenzeichen Rs C-282/91

DRsp Nr. 2006/13196

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung - Berechnung der Versicherungszeiten - Gleichstellung mit Versicherungszeiten aus Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte eine hinreichend enge Verbindung zu den Niederlanden aufweist - Tätigkeit im Ausland als Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts;

»Eine Person, die im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und für die deshalb - obwohl sie ausserhalb der Niederlande wohnte - das niederländische Sozialversicherungsrecht gegolten hat, weist zu den Niederlanden eine ebenso enge Verbindung auf wie jemand - dieser Fall ist unter Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen -, der in den Niederlanden wohnte oder dort eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. Eine solche Verbindung muß also ebenfalls ausreichen, um Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen diese Verbindung bestanden hat, Versicherungszeiten im Sinne des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung gleichzustellen.