EuGH - Urteil vom 24.10.1996
Rs C-335/95
Normen:
EWGVtr Art. 177 ; EWGV 574/72 Art. 36 ; EWGV 1408/71; EWGV 2001/83;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Feststellung der Leistungen - Gleichzeitige Feststellung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer galten, sobald ein Leistungsantrag gestellt wird - Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, seinen Antrag an den Träger des Wohnmitgliedstaats zu richten - Unbeachtlich;

EuGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen Rs C-335/95

DRsp Nr. 2006/12709

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Feststellung der Leistungen - Gleichzeitige Feststellung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer galten, sobald ein Leistungsantrag gestellt wird - Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, seinen Antrag an den Träger des Wohnmitgliedstaats zu richten - Unbeachtlich;

»Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, der im Bereich der Leistungen bei Alter ausdrücklich die gleichzeitige Feststellung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten vorsieht, sobald ein Leistungsantrag an den Träger eines Mitgliedstaats gerichtet wird, enthält eine selbständige Verfahrensvorschrift, die unabhängig von der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels, und insbesondere des Absatzes 1 Satz 1, gilt, der vorsieht, daß der Wanderarbeitnehmer seinen Leistungsantrag an den ihm nächstgelegenen Träger, also den seines Wohnorts richtet.