EuGH - Urteil vom 21.03.1990
Rs C-85/89
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 51 ;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-1063 (Ravida)
NZA 1991, 443
Vorinstanzen:
Trubunal du travail Nivelles,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen Rs C-85/89

DRsp Nr. 2000/4448

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen

(Maria Ravida gegen Office national des pensions) Nach Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, darf eine von einem Mitgliedsstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Leistung anderer Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht neu berechnet werden, um ein Überschreiten der Höchstgrenze zu verhindern.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 51 ;

Gründe:

01 - 11 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

12 - 13 Vorlagefragen

14 - 25 Entscheidungsgründe

26 - 26 Kosten