EuGH - Urteil vom 20.03.1991
Rs C-93/90
Normen:
EWGV Art. 177 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 51 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen;

EuGH, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen Rs C-93/90

DRsp Nr. 2006/13508

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen;

»Eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmässig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung anderer Art eine bestimmte Hoechstgrenze nicht übersteigt, darf im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage weder gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 noch gemäß einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift geändert werden, um ein Überschreiten der Hoechstgrenze zu verhindern.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 51 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 19. März 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.