EuGH - Urteil vom 21.02.1991
Rs C-140/88
Normen:
EWGV Art. 177 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Rentner - Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats trotz Zahlung der Rente durch einen anderen Mitgliedstaat - Zulässigkeit - Erhebung von Beiträgen durch den Wohnstaat zur Deckung von Leistungen, die von dem Mitgliedstaat übernommen werden, zu dessen Lasten die Rente geht - Frühere Ausübung einer Berufstätigkeit im Wohnstaat - Unerheblichkeit;

EuGH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen Rs C-140/88

DRsp Nr. 2006/13531

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Rentner - Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats trotz Zahlung der Rente durch einen anderen Mitgliedstaat - Zulässigkeit - Erhebung von Beiträgen durch den Wohnstaat zur Deckung von Leistungen, die von dem Mitgliedstaat übernommen werden, zu dessen Lasten die Rente geht - Frühere Ausübung einer Berufstätigkeit im Wohnstaat - Unerheblichkeit;

»Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Bestimmungen in den Titeln II und III der Verordnung Nr. 1408/71, verbieten es nicht, daß jemand, der als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat gearbeitet hat und aus diesem Grund eine Altersrente erhält und dann in einem anderen Mitgliedstaat, wo er keine Tätigkeit ausübt, Wohnung nimmt, den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staats unterworfen wird. Diese Bestimmungen verbieten es jedoch, daß von dem Betroffenen in diesem Staat allein deshalb, weil er dort wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen gefordert werden, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen. Die gleichen Grundsätze gelten dann, wenn der Betroffene vor dem Zeitraum, auf den sich die betreffenden Beiträge beziehen, im Wohnmitgliedstaat entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständiger eine Berufstätigkeit - welcher Bedeutung auch immer - ausgeuebt hat.«

Normenkette: