EuGH - Urteil vom 05.02.2002
Rs C-277/99
Normen:
EG Art. 39 Art. 42 ; EG-Vertrag Art. 48 Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) Art. 3 Art. 6 Art. 67 Art. 71 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 571
DVBl 2002, 571
NZA-RR 2002, 651
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof Wien - Beschluss vom 29. Juni 1999,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosenversicherung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Fortbestand der Vergünstigungen, die zuvor nach dem nationalen Recht in Verbindung mit den Abkommen gewährleistet waren - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-277/99

DRsp Nr. 2002/16085

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosenversicherung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Fortbestand der Vergünstigungen, die zuvor nach dem nationalen Recht in Verbindung mit den Abkommen gewährleistet waren - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

»1. Die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt) aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, gelten auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.