EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 7 EWG-Vertrag ; EWG-Vertrag Art. 58 EWG-Vertrag ; EWG-Vertrag Art. 66 EWG-Vertrag ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 67 Abs. 3 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 69 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 70 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Grenzen - Arbeitsloser, für den nicht unmittelbar zuvor das Recht des Aufenthaltsmitgliedstaats gegolten hat - Weigerung, Arbeitslosenunterstützung über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus zu gewähren - Zulässigkeit;
EuGH, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen Rs C-272/90
DRsp Nr. 2006/13481
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Grenzen - Arbeitsloser, für den nicht unmittelbar zuvor das Recht des Aufenthaltsmitgliedstaats gegolten hat - Weigerung, Arbeitslosenunterstützung über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus zu gewähren - Zulässigkeit;
»Das für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose, die sich in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben, geltende Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 67 Absatz 3 sowie die Artikel 69 und 70 der Verordnung Nr. 1408/71, steht der Weigerung eines Mitgliedstaats, einem Arbeitnehmer, der nicht unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach dem Recht dieses Staateszurückgelegt hat, Arbeitslosenunterstützung über den in Artikel 69 vorgesehenen Hoechstzeitraum von drei Monaten hinaus zu gewähren, nicht entgegen.«
Normenkette:
EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 7 EWG-Vertrag ; EWG-Vertrag Art. 58 EWG-Vertrag ; EWG-Vertrag Art. 66 EWG-Vertrag ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 67 Abs. 3 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 69 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 70 ;
Entscheidungsgründe:
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