EuGH - Urteil vom 10.05.1990
Rs C-163/89
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 69 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-1829 (Di Conti)
Vorinstanzen:
Cour du travail Lüttich,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Für Arbeitslose, die den belgischen Rechtsvorschriften unterstehen, geltende Sondervorschrift - Wiederaufleben des Leistungsanspruchs - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen Rs C-163/89

DRsp Nr. 2000/4457

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Für Arbeitslose, die den belgischen Rechtsvorschriften unterstehen, geltende Sondervorschrift - Wiederaufleben des Leistungsanspruchs - Voraussetzungen

(Office national de l'emploi gegen Antonio Di Conti) Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Mobilität der Arbeitsuchenden fördern will, enthält in Absatz 4 eine Sondervorschrift, die für den Arbeitslosen gilt, dessen zuständiger Staat Belgien ist. Wenn sich dieser Arbeitslose nach den Bestimmungen dieses Artikels in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, und erst nach Ablauf des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Zeitraums von drei Monaten nach Belgien zurückkehrt, erlangt er nach Artikel 69 Absatz 4 den Anspruch auf Leistungen nach dem belgischen System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter der alleinigen Bedingung wieder, daß er nach den belgischen Rechtsvorschriften weiterhin leistungsberechtigt geblieben ist und seit seiner Rückkehr nach Belgien mindestens drei Monate eine Beschäftigung ausgeübt hat.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 69 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4 ;

Gründe:

01 - 00 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

05 - 05 Vorlagefragen

06 - 17 Entscheidungsgründe

18 - 18 Kosten