EuGH - Urteil vom 13.06.1996
Rs C-170/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Für Arbeitslose, die den belgischen Rechtsvorschriften unterstehen, geltende Sondervorschrift - Wiederaufleben des Leistungsanspruchs - Voraussetzungen - Unanwendbarkeit auf den Erwerb neuer Leistungsansprüche unter den durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen;

EuGH, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen Rs C-170/95

DRsp Nr. 2006/12758

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Für Arbeitslose, die den belgischen Rechtsvorschriften unterstehen, geltende Sondervorschrift - Wiederaufleben des Leistungsanspruchs - Voraussetzungen - Unanwendbarkeit auf den Erwerb neuer Leistungsansprüche unter den durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen;