EuGH - Urteil vom 13.03.1997
Rs C-131/95
Normen:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 67 ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 71 Abs. 1a ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 13 ; EGV Art. 6 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 10
ZAR 1997, 195

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Wohnstaat - Spätere Verlegung des Wohnsitzes in den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung - Anspruch auf Leistungen des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung - Berücksichtigung der im Wohnstaat bezogenen Leistungen im Rahmen der Gewährung einer Folgeleistung nach einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, die davon abhängt, daß eine bestimmte Zeit lang Arbeitslosenunterstützung bezogen wurde;

EuGH, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen Rs C-131/95

DRsp Nr. 2006/12651

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Wohnstaat - Spätere Verlegung des Wohnsitzes in den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung - Anspruch auf Leistungen des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung - Berücksichtigung der im Wohnstaat bezogenen Leistungen im Rahmen der Gewährung einer Folgeleistung nach einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, die davon abhängt, daß eine bestimmte Zeit lang Arbeitslosenunterstützung bezogen wurde;

»Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, insbesondere deren Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 13, sind dahin auszulegen, daß der Staat der letzten Beschäftigung, in dem die Gewährung einer Folgeleistung nach einer Leistung bei Arbeitslosigkeit von der Voraussetzung abhängt, daß der Betroffene eine bestimmte Zeit lang Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, die Arbeitslosenunterstützung, die der Grenzgänger gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in seinem Wohnstaat bezogen hat, so zu berücksichtigen hat, als wäre sie im Staat der letzten Beschäftigung bezogen worden.