EuGH - Urteil vom 18.04.2002
Rs C-290/00
Normen:
EG Art. 39 Art. 42 ; EG-Vertrag Art. 48 Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch dieVerordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung Art. 9a Art. 94 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 900
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 27. Juni 2000,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 und 42 EG) - Artikel 9a und 94 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitsunfall, der sich vor Inkrafttreten der Verordnung im Herkunftsmitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat - Berufsunfähigkeit

EuGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen Rs C-290/00

DRsp Nr. 2002/16061

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 und 42 EG) - Artikel 9a und 94 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitsunfall, der sich vor Inkrafttreten der Verordnung im Herkunftsmitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat - Berufsunfähigkeit

»1. Die Situation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der vor dessen Beitritt zur Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war, dort einen Arbeitsunfall erlitten hat und nach dem Beitritt seines Herkunftsstaats bei den zuständigen Stellen des Letzteren eine Berufsunfähigkeitspension wegen dieses Unfalls beantragt, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.