EuGH - Urteil vom 28.03.1996
Rs C-243/94
Normen:
AFG §§ 117 119 155 155a ; SGB V § 19 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durchdie Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) Art. 74 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1996, I-1887
EuroAS 1996, 66
EzAR 830 Nr. 15
NZA-RR 1997, 189
SGb 1996, 601
ZAR 1997, 41
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 Kg 1974/93

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Arbeitslose - Vom Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängiger Anspruch auf Familienleistungen - Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Begriff

EuGH, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen Rs C-243/94

DRsp Nr. 2004/10624

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Arbeitslose - Vom Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängiger Anspruch auf Familienleistungen - Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Begriff

[Alejandro Rincon Moreno gegen Bundesanstalt für Arbeit] Als "arbeitsloser Arbeitnehmer ..., der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht", im Sinne des Artikels 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989, ist auch ein bei der zuständigen nationalen Behörde gemeldeter Arbeitsloser anzusehen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Berücksichtigung einer ihm vom Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlten Abfindung oder wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht, wenn er während dieses Zeitraums nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegen Krankheit und Unfall versichert ist.

Normenkette:

AFG §§ 117 119 155 155a ; SGB V § 19 Abs. 2 ;