EuGH - Urteil vom 09.12.1992
Rs C-119/91
Normen:
Verordnungen Nr. 1408/71 Art. 73 ; Verordnung Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ; EWGV Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 - Arbeitnehmer, der im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Leistungen für ein Kind hat, für das ein Leistungsanspruch auch in einem anderen Mitgliedstaat besteht, in dem das Kind wohnt und die sorgeberechtigte Person beschäftigt ist - Aussetzung des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat in Höhe des Betrags der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen;

EuGH, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen Rs C-119/91

DRsp Nr. 2006/13247

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 - Arbeitnehmer, der im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Leistungen für ein Kind hat, für das ein Leistungsanspruch auch in einem anderen Mitgliedstaat besteht, in dem das Kind wohnt und die sorgeberechtigte Person beschäftigt ist - Aussetzung des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat in Höhe des Betrags der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen;

»Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder aus, so wird der Anspruch auf die in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen.«

Normenkette:

Verordnungen Nr. 1408/71 Art. 73 ; Verordnung Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ; EWGV Art. 177 ;

Entscheidungsgründe: