EuGH - Urteil vom 11.07.1996
Rs C-25/95
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 ; EG-Vertrag Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt wird - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen Rs C-25/95

DRsp Nr. 2006/12742

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt wird - Ausschluß;

»Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408 71 ist so auszulegen, daß er nicht für Leistungen gilt, die wie die in den deutschen Richtlinien von 1971 und von 1988 über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen von einem Mitgliedstaat im Wege einer nationalen Subvention ohne Rechtsanspruch Arbeitnehmern von ihrer Entlassung bis zum Erreichen des Rentenalters gewährt werden.