EuGH - Urteil vom 07.03.1991
Rs C-10/90
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; EWGVtr Art. 7 ; EWGVtr Art. 48 ; EWGVtr Art. 49 ; EWGVtr Art. 50 ; EWGVtr Art. 51 ; RKG § 75 Abs. 1 ; RKG § 76a Abs. 2 S. 1 ; RVO § 1278 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Unfallrente einschränkt - Anwendungsmodalitäten, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bewirken, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben - Unzulässigkeit - Keine Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten;

EuGH, Urteil vom 07.03.1991 - Aktenzeichen Rs C-10/90

DRsp Nr. 2006/13515

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Unfallrente einschränkt - Anwendungsmodalitäten, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bewirken, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben - Unzulässigkeit - Keine Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten;